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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2018 - 2 S 13.18   

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https://dejure.org/2018,18891
OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2018 - 2 S 13.18 (https://dejure.org/2018,18891)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.07.2018 - 2 S 13.18 (https://dejure.org/2018,18891)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 2 S 13.18 (https://dejure.org/2018,18891)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 1 BauO BB 2016, § 80 Abs 1 S 1 BauO BB 2016, § 17 Abs 8 BNatSchG
    Boote als bauliche Anlagen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 Abs 1 S 1 BauO BB, § 80 Abs 1 S 1 BauO BB, § 17 Abs 8 BNatSchG
    Beschwerde; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Hausboot; bauliche Anlage; überwiegend ortsfeste Verwendungsabsicht; Sportboot; Abgrenzung; Funktion; summarische Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Hausboot ist keine bauliche Anlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Hausboot als bauliche Anlage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beseitigungsanordnung: Hausboot ist keine bauliche Anlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 842
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.03.1973 - IV B 8.72

    Wohnfloß als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2018 - 2 S 13.18
    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur für die Bauordnungen mehrerer Bundesländer so gesehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 L 62.10 - juris Rn. 47; Beschluss vom 26. April 2001 - 1 M 107.00 - juris Rn. 7; Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Rn. 138 f. zu Art. 2; zum Begriff der baulichen Anlage im BauGB: BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 - IV B 8.72 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. aber auch OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 1970 - 1 A 112.68 - VerwRspr. 1971, 546 ) und gilt auch für den hier einschlägigen § 2 Abs. 1 BbgBO, obgleich dort ortsfest benutzte Schiffe nicht ausdrücklich genannt werden.

    Die Abgrenzung, ob es sich um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handelt, richtet sich vielmehr danach, ob die schwimmfähige Anlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ihrer "Funktion" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973, a.a.O., Rn. 5) nach an die Stelle eines üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses oder einer Wohnung, treten soll - wobei seltene Ausfahrten einer solchen Einordnung nicht entgegenstehen dürften (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. April 2012 - 8 A 45.11 - juris Rn. 41) - oder ob sie - wie ein Sportboot - zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Februar 2018, Rn. 30 zu § 29).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1970 - 1 A 112/68
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2018 - 2 S 13.18
    Dies wird in Rechtsprechung und Literatur für die Bauordnungen mehrerer Bundesländer so gesehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 L 62.10 - juris Rn. 47; Beschluss vom 26. April 2001 - 1 M 107.00 - juris Rn. 7; Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Rn. 138 f. zu Art. 2; zum Begriff der baulichen Anlage im BauGB: BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 - IV B 8.72 - juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. aber auch OVG Koblenz, Urteil vom 9. Juli 1970 - 1 A 112.68 - VerwRspr. 1971, 546 ) und gilt auch für den hier einschlägigen § 2 Abs. 1 BbgBO, obgleich dort ortsfest benutzte Schiffe nicht ausdrücklich genannt werden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.06.2021 - 1 MB 8/21

    Baurechtliche Beseitigungsverfügung für ortsfestes Hausboot; bauliche Anlage

    Weil Sportboote regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden und ihre Größe und Ausstattung zudem mitunter ein auch längeres Verweilen an Bord erlaubt, genügt für die Feststellung einer überwiegend ortsfesten Verwendungsabsicht weder ein schlichter Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein bloßer Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausboots (OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10.07.2018 - OVG 2 S 13.18 -, Rn. 5, juris).

    Auch für Segel- und Motorboote ist typisch, dass sie regelmäßig längere Zeit an einem Ort verbleiben und nur gelegentlich für Ausfahrten genutzt werden (vgl. allgemein zu Sportbooten OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10.07.2018 - OVG 2 S 13.18 -, Rn. 5, juris).

  • VG Berlin, 18.03.2021 - 13 K 326.18

    Großer Wannsee: Hausboote dürfen nicht als Ferienwohnungen vermietet werden

    Im Übrigen sind die Hausboote dazu bestimmt überwiegend ortsfest benutzt zu werden, § 2 Abs. 1 S. 2, 2. HS, 3. Alt. BauO Bln (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 - OVG 2 S 13.18 - juris Rn. 3).

    Im Übrigen würde ein gelegentliches Ausfahren der Hausboote an der nach dem Gesetz ausreichenden überwiegenden ortsfesten Benutzung nichts ändern (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018 - OVG 2 S 13.18 - juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2021 - 2 S 23.21

    Beschwerde; Beschwerdegründe; Baueinstellungsverfügung; Tiny-Haus; Errichtung;

    Das kann auch bei beweglichen Anlagen der Fall sein (vgl. zu einem Hausboot: Senatsbeschluss vom 10. Juli 2018 - OVG 2 S 13.18 - juris Rn. Rn. 5; vgl. auch Gröger, LKV 2021, 298 ; Spannowsky in: BeckOK BauO NRW, Stand: Februar 2021, Rn. 5 zu § 2).
  • VG Berlin, 23.11.2021 - 10 K 273.20

    Befristung einer Steganlagengenehmigung und Übernachtungsverbot

    Die Funktion eines Sportbootes ist es, vorrangig und nicht nur ganz ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt zu werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2018, OVG 2 S 13.18 -).
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